Hintergrundmeldung des BMFSFJ vom 13.01.2021
Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und am 12. Januar ein Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage auf den Weg gebracht. Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.
Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause
Im Jahr 2021 sollen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung stehen (40 statt 20 Tage für Alleinerziehende). Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.
Voraussetzungen sind, dass:
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kinderbetreuung benötigt.
Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.
Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.
Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt befristet bis zum 31. März 2021. (www.bmfsfj.de)