Mittwoch, 13. Januar 2021

Corona-Pandemie: Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen

 




Hintergrund­meldung des BMFSFJ vom 13.01.2021

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und am 12. Januar ein Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage auf den Weg gebracht. Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause

Im Jahr 2021 sollen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung stehen (40 statt 20 Tage für Alleinerziehende). Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kinderbetreuung benötigt. 

Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt befristet bis zum 31. März 2021. (www.bmfsfj.de)

Lebensnahe Regelungen für zusätzliche Kinderkrankentage einführen!

 


Der VAMV begrüßt, dass sich das Bundeskabinett gestern auf zusätzliche Kinderkrankentage für Eltern geeinigt hat, wenn Kinder wegen geschlossener oder nur eingeschränkt geöffneter Kitas und Schulen zu Hause betreut werden müssen. Die geplante Neuregelung sollte jedoch auch nicht gesetzlich Versicherte erfassen, wie insbesondere Selbstständige, und flexible Teilzeitmodelle ermöglichen.

Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. sagt dazu:

„Die Ankündigung der Bundesregierung lässt Alleinerziehende hoffen. Einelternfamilien mit kleinen Einkommen würden über das ausgeweitete Kinderkrankengeld deutlich mehr Lohnausgleich erhalten, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit Homeoffice zulässt. Damit erkennt die Bundesregierung endlich an, dass Homeoffice, Kinderbetreuung und Homeschooling gleichzeitig nicht möglich sind. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum diese Verbesserungen nur für gesetzlich versicherte Eltern gelten sollen. Gerade kleine Selbstständige drohen dann auf der Strecke zu bleiben. Ihnen bleiben nur die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, die einen deutlich niedrigeren Einkommensausgleich vorsehen und bei denen der Vorrang von Homeoffice extra geprüft wird.“

Weiterhin fordert Jaspers konkrete Nachbesserungen bei den Voraussetzungen für den Anspruch:

„Staatliche Unterstützung im Lockdown muss sich an der Lebensrealität von Familien orientieren. Viele Alleinerziehende wünschen sich flexible Regelungen, die es ihnen ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und dafür einen anteiligen Einkommensausgleich zu bekommen. Auch sollte die Altersgrenze für die zu betreuenden Kinder von 12 auf 14 Jahre erhöht werden. Denn auch bei älteren Kindern stellt das Homeschooling zusätzliche Anforderungen an die Eltern und auch 12-Jährige können noch nicht allein zu Hause bleiben. Für den Fall, dass der Lockdown länger dauert als jetzt gedacht, werden Eltern weitere Kinderkrankentage brauchen. Hier ist es wichtig, bereits jetzt vorzusorgen, um Eltern Planbarkeit und Verlässlichkeit zu geben.“ (www.vamv.de)


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Dienstag, 12. Januar 2021

Corona-Pandemie: Allein- und Getrennterziehende


 Hintergrund­meldung des BMFSFJ vom 12.01.2021

Die Corona-Pandemie stellt viele Allein- und Getrennterziehende vor große Herausforderungen. Um Kindern in dieser Situation Stabilität zu geben, sollte der Umgang mit beiden Eltern weiterhin bestehen bleiben. Kinder haben ein Recht darauf. Auch an bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ändert sich aufgrund kurzzeitiger Einkommenseinbußen zunächst einmal nichts.

Sorge- und Umgangsrecht in der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie gilt die dringende Empfehlung, soziale Kontakte einzuschränken. Diese Empfehlung bezieht sich jedoch nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in unterschiedlichen Haushalten leben. Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das kann der jeweils andere Elternteil nicht ablehnen. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung, gilt sie auch in der Corona-Pandemie weiter.

Unterhaltspflicht

(Coronabedingte) Einkommensverluste können sich nur dann auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auswirken, wenn sie dauerhaft und erheblich sind. Da in vielen Fällen eine zuverlässige Prognose für die Dauer der Einkommenseinbußen kaum möglich ist, reicht es nicht aus, allein auf die aktuellen (geringeren) Einkünfte zu verweisen.

Werden die Zahlungen dennoch eingestellt, besteht zunächst die Möglichkeit, in Vermögenswerte oder das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu vollstrecken. Versprechen diese Maßnahmen keinen Erfolg, kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Weitere Informationen zu Sorge- und Umgangsrecht sowie zur Unterhaltspflicht hat das Bundesjustizministerium zusammengestellt.

Entlastungsbetrag

Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wird der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.

Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag.

Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen umgestellt. Alleinerziehende haben in vielen Bundesländern einen Anspruch auf Notbetreuung. Wer seine Kinder zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. (bmfsfj.de) Näheres erfahren Sie hier.

Unbefristet: Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende!

Unbefristet: Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende!



Gute Nachrichten: Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt nun dauerhaft bei 4.008 Euro! Das ist eine Verdoppelung der bisherigen Höhe von 1.908 Euro. Im Rahmen des Konjunkturpaketes wurde vorübergehend für die Jahre 2020 und 2021 die Erhöhung auf 4.008 Euro beschlossen, um die Mehrbelastung von Alleinerziehenden in der Corona-Krise aufzufangen. Fast geräuschlos haben sich die Regierungsfraktionen im Dezember darauf verständigt, diese Erhöhung in nach § 24b Einkommenssteuergesetz zu entfristen. Dies sei ein wichtiges Signal für alle alleinerziehenden Mütter und Väter, die große Herausforderungen meistern müssen, betonte die CSU im Bundestag, welche die Erhöhung nach eigenen Angaben angestoßen hat. Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 liegt der Entlastungbetrag für Alleinerziehende nun dauerhaft bei 4.008 Euro.

Der VAMV fordert seit vielen Jahren Steuergerechtigkeit für Alleinerziehende und hatte zuletzt in der Anhörung des Haushaltsausschuss zum Konjunkturpaket im Juni 2020 auf eine dauerhafte Erhöhung gedrungen. Trotz Verdoppelung ist der Entlastungsbetrag jedoch weiter zu niedrig, um Alleinerziehende in vergleichbarer Weise wie Ehepaare zu entlasten. Insgesamt wünscht sich der VAMV bei der Familienbesteuerung den Mut für grundlegende Reformen, um für Steuergerechtigkeit für Alleinziehende zu sorgen und um der Vielfalt von Familienformen gerecht zu werden.

Der VAMV plädiert wir für einen Systemwechsel hin zu einer Kindergrundsicherung in Kombination mit einer Individualbesteuerung, statt der bestehenden Besteuerung nach Familienform.“  (www.vamv.de)

Donnerstag, 7. Januar 2021

Diesmal: Alleinerziehende im Lockdown von vornherein mitdenken!


Anlässlich der Einigung von Bund und Ländern über eine Verlängerung des Lockdowns erklärt die Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV), Daniela Jaspers:

„Alleinerziehende haben besonders schwer an der Corona-Krise zu tragen. Denn diese hat die Existenzsorgen vieler Alleinerziehender und die alltäglichen Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter potenziert. Ohne Kinderbetreuung können sie nicht ihr Geld verdienen, ohne Einkommen nicht ihre Kinder versorgen. Wegen der Kontaktbeschränkungen bricht das soziale und familiäre Netzwerk weg, das sonst helfen kann, die Quadratur des Kreises zu schaffen. Familien und insbesondere Einelternfamilien dürfen in der Krise nicht allein gelassen werden, sondern brauchen Unterstützung.

Bleiben die Schulen und Kitas nun geschlossen ist es wichtig, dass die Notbetreuungen für die Kinder von Alleinerziehenden in allen Bundesländern geöffnet sind. Bisherige Appelle Kinder zu Hause zu betreuen, interpretationswürdige Regelungen oder auch das Homeoffice haben die Alleinerziehenden-Zwickmühle von Zeit und Geld nicht gelöst.

Gleichzeitig ist eine finanzielle Abfederung notwendig, denn eine Notbetreuung löst nicht alle Vereinbarkeitsprobleme und der Sparstrumpf ist allzu oft leer. Den Beschluss, das Kinderkrankengeld auszuweiten und zu öffnen für Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, begrüßen wir. Wichtig wird sein, diesen Beschluss schnell in trockene Tücher zu bringen und eine unbürokratische und lebenspraktische Umsetzung zu finden. Auch für den Fall, dass der Lockdown über den Januar hinaus notwendig ist, müssen die politischen Akteure bereits vorsorgen.

Den Beschluss des Berliner Senats, bei den verschärften Kontaktbeschränkungen eine Ausnahme für die Kinder von Alleinerziehenden einzuführen, begrüßen wir: Alleinerziehende können kleine Kinder nicht einfach alleine zu Hause lassen. Die Berliner Regelung ermöglicht ihnen, etwa mit einer anderen Alleinerziehenden Kontakt zu pflegen und sich im Alltag zu unterstützen.“

 

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,6 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.