Donnerstag, 24. Juni 2021

Sechster Armuts- und Reichtumsbericht: Dauerhaft hohe Belastungen von Familien und hohe Kinderarmut

 





Sechster Armuts- und Reichtumsbericht: Dauerhaft hohe Belastungen von Familien und hohe Kinderarmut

Die in der AGF zusammengeschlossenen Familienverbände fordern anlässlich der heutigen Bundestagsdebatte zum 6. Armuts- und Reichtumsbericht eindringlich, die Entlastung von Familien und die Bekämpfung der Kinderarmut effektiver zu gestalten. Der Bericht dokumentiert den Stillstand beim Abbau sozialer Ungleichheit und sozialer Benachteiligung von besonders belasteten Familien.

„Die im 6. Armuts- und Reichtumsbericht eindrücklich beschriebene Verfestigung von Armuts- und Reichtumslagen zeigt, dass die bisherige Politik nicht ausreicht, um Familienarmut zu verhindern und Aufstiegschancen für alle Kinder zu gewährleisten. Wir dürfen uns nicht an den hohen Anteil armer Kinder gewöhnen und dass ihnen die gesellschaftliche Teilhabe und die Perspektive auf einen sozialen Aufstieg verweigert wird“ fordert Sidonie Fernau, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen. „Besonders hohe Armuts- und Teilhaberisiken tragen Alleinerziehende, Familien mit drei und mehr Kindern und Familien mit Migrationsgeschichte.“

Formal hinterlässt der 6. Armuts- und Reichtumsbericht für die AGF einen ambivalenten Eindruck. Die analytischen Teile sind aus Sicht der Familienorganisationen weitgehend gelungen. Dem selbstgesetzten Anspruch, „eine mehrdimensionale Betrachtung sozialer Lagen“ im Zeitverlauf vorzunehmen, würde der Bericht im Wesentlichen gerecht und bilde damit eine wichtige Datenquelle auch für die familienpolitische Diskussion. Jedoch sei der Eindruck zu den politischen Maßnahmen ein völlig anderer: Hier bliebe die Aufzählung der Initiativen der Bundesregierung ein Flickenteppich der Legitimation des Regierungshandelns. Impulse für eine effektive Armutsbekämpfung finden sich hier nicht, was insbesondere angesichts der Corona-Pandemie besonders bedauerlich sei.

Die Familienorganisationen fordern von der kommenden Bundesregierung wirksame Maßnahmen der Familienentlastung und der Bekämpfung von Kinderarmut sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zentral seien neben einer familiengerechten Gestaltung der Arbeitswelt u.a. eine bessere Qualität der Kinderbetreuung und Bildung, eine Erhöhung, Vereinfachung und Entbürokratisierung von Familienleistungen, eine gerechtere Einbeziehung der finanziell starken „Schultern“ bei der Finanzierung gesellschaftlicher Aufgaben, eine neue zeitpolitische Debatte um die Entlastung von Familien sowie die Senkung der Mehrwertsteuer für Produkte für Kinder und Familien (7% für Kinder).

 (www.vamv.de)


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Montag, 14. Juni 2021

Familienorganisationen begrüßen die Europäische Kindergarantie und fordern die Bundesregierung zur zügigen Umsetzung auf

 



Familienorganisationen begrüßen die Europäische Kindergarantie und fordern die Bundesregierung zur zügigen Umsetzung auf

Die in der AGF zusammengeschlossenen Familienorganisationen begrüßen den heutigen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder. Mit diesem Beschluss, dem ein Vorschlag der Europäischen Kommission vorausging, verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu einer intensiven Bekämpfung von Kinderarmut und deren Folgen für die Teilhabe von Kindern. Aus Sicht der AGF bietet die Initiative eine Chance, den Kampf gegen Kinder- und Familienarmut in Deutschland und Europa zu stärken. Sie fordert nun insbesondere die Bundesregierung auf, die dort enthaltenen Empfehlungen baldmöglichst umzusetzen und dafür einen entsprechenden Aktionsplan zu entwickeln.

 
Die „Europäische Garantie für Kinder“ hat das Ziel, arme und armutsgefährdete Kinder in der EU zu unterstützen. Jedes bedürftige Kind in Europa soll Zugang zu den Ressourcen haben, die es für sein Wohlergehen und seine Entwicklung benötigt. Dazu gehört die Teilhabe von Kindern an kostenloser medizinischer Versorgung, unentgeltlicher Bildung, kostenlosen Betreuungseinrichtungen, angemessenen Wohnverhältnissen und geeigneter und gesunder Ernährung. Diese Schwerpunkte sind mit einzelnen weiteren Indikatoren unterfüttert.
 
Bereits am 24. März 2021 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine entsprechende Ratsempfehlung zur Einführung einer sogenannten "Kindergarantie" veröffentlicht. Diese wurde nun von den Mitgliedstaaten als sogenannte Ratsempfehlung beschlossen, die die Mitgliedstaaten auffordert, die dort aufgeführten Inhalte auf nationaler Ebene wirksam umzusetzen. Dafür soll innerhalb von 9 Monaten jeweils ein nationaler Aktionsplan entwickelt werden. Die Bundesregierung hatte im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft eine Deklaration initiiert, mit der Staaten ihre Bereitschaft zur Unterstützung der EU-Kindergarantie erklärten und ihre Verpflichtung für eine angemessene Umsetzung auf nationaler Ebene betonten.
 
Die AGF unterstützt die Initiative und plant, den Prozess auf nationaler Ebene zu begleiten.
Weitere Informationen: https://www.ag-familie.de/home/childguarantee.

 (www.vamv.de)


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Kinderzuschlag: Wichtige Klarstellung für Alleinerziehende verabschiedet!

 


Kinderzuschlag: Wichtige Klarstellung für Alleinerziehende verabschiedet!


Der Bundestag hat am Freitag mit dem Kitafinanzhilfenänderungsgesetz eine wichtige gesetzliche Klarstellung beschlossen: „Im Bundeskindergeldgesetz ist nun ausdrücklich geregelt, dass der Kinderzuschlag nicht den Kindesunterhalt mindert. Somit kann der Kinderzuschlag in dem Haushalt verbleiben, für den er bewilligt und in dem er gebraucht wird. Wir begrüßen ausdrücklich, dass eine dringende Regelungslücke geschlossen wird, die wir als VAMV angemahnt hatten“, erläutert Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV).

Notwendig wurde diese Regelung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Herbst: Danach mindert der für einen Alleinerziehendenhaushalt gewährte Kinderzuschlag im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Kindes in voller Höhe den Unterhaltsbedarf des Kindes. Der BGH hat damit zwar in einer systematisch umstrittenen Frage Klarheit geschaffen, allerdings sind gleichzeitig neue offene Fragen entstanden: Der Kinderzuschlag hat das Ziel Familien mit kleinen Einkommen vor Armut zu bewahren – wenn eine Alleinerziehende Kinderzuschlag erhält, fehlt der KiZ durch diese Verrechnung mit dem Kindesunterhalt in ihrem Haushaltsbudget. Wovon soll das Kind leben? Kindesunterhalt mindert wiederum die Höhe des Kinderzuschlags – was ist in der Praxis Henne und was Ei? Der Kinderzuschlag wird in der Konsequenz zu einer Sozialleistung für den gegebenenfalls sogar gutverdienenden Barunterhaltspflichtigen, bei dem das Kind gar nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

„Die armutsvermeidende Wirkung des Kinderzuschlags wird für Alleinerziehende und ihre Kinder durch die Praxis der Rechtsprechung verhindert. Seine Wirkung wird praktisch ausgehöhlt, seine Intention ad absurdum geführt. Umso wichtiger ist die gesetzliche Klarstellung, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden“, betont Jaspers. (www.vamv.de)


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Freitag, 11. Juni 2021

Endlich: Weichen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gestellt

 


Endlich: Weichen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gestellt


Der VAMV begrüßt, dass der Bundestag heute den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder auf den Weg gebracht hat. Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. erklärt hierzu:

„Heute wurden die Weichen gestellt, immerhin bis 2029 eine gravierende Lücke zu schließen: Nachdem der Ausbau der Kinderbetreuung für Vorschulkinder auf einem guten Weg ist, erleben viele Eltern mit Beginn der Schulzeit einen Einbruch des Betreuungsangebots am Nachmittag. Gerade für Alleinerziehende sind eine verlässliche ganztägige Betreuung für ihre Schulkinder bzw. verlässliche Ganztagsschulen jedoch existenziell: Ohne eine ausreichende Kinderbetreuung können Alleinerziehende keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn im Gegensatz zu Paarfamilien können Alleinerziehende nicht zu zweit mit Betreuungslücken jonglieren.

Wir erkennen den Kraftakt von Bund, Ländern und Kommunen an, um vor allem die personellen und finanziellen Voraussetzungen für diesen Rechtsanspruch zu schaffen. Trotzdem hätten wir uns mehr schneller gewünscht: Es sind noch fünf Jahre, bis der Anspruch im August 2026 stufenweise beginnt. Erst 2029 sollen dann alle Grundschulkinder ein Recht auf eine Ganztagsbetreuung haben. Im Koalitionsvertrag war noch ein Anspruch für alle Grundschulkinder ab 2025 vorgesehen.

Hinzu kommt: Für Alleinerziehende in Vollzeit wird auch der Anspruch auf acht Stunden Betreuung nicht ausreichen. Deshalb ist zusätzlich eine bedarfsgerechte flexible Randzeitenbetreuung notwendig. Eltern brauchen nicht nur Betreuung für ihre Kinder, Eltern wünschen sich für ihre Kinder gute Angebote, die intellektuell anregend sind und in denen sie ihren Nachwuchs gut aufgeboben wissen.

Was wir im Gesetz vermissen, sind deshalb verbindliche Qualitätsanforderungen. Diese sind unerlässlich, um den Anspruch auf Förderung, Bildung und Betreuung mit Leben zu füllen und im besten Fall zu mehr Chancengerechtigkeit beitragen.

Wir setzen darauf, dass auch die Länder im Bundesrat dem Gesetz zustimmen – damit wenigstens ab 2029 jedes Grundschulkind endlich einen Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung haben wird!“ (www.vamv.de)



Mittwoch, 26. Mai 2021

Gute Wahl für Alleinerziehende

2021 wird spannend: Welche Weichen für künftige Politik werden die Wählerinnen und Wähler bei den Bundestagswahlen am 26. September stellen? Welche Rolle wird Familienpolitik dabei spielen? Die Parteien sind dabei, ihre Wahlprogramme aufzustellen. Sie legen damit erste bedeutende Grundlagen für die Familien- und Sozialpolitik in der kommenden Legislaturperiode. Umso wichtiger ist es, dass die Interessen von Alleinerziehenden Eingang in die Wahlprogramme finden! Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hat mit einem 
Alleinerziehenden-Check kurz und knapp ausbuchstabiert, was gute Politik für Alleinerziehende bedeutet: Wertschätzung, gute und flexible Kinderbetreuung, eine familienfreundliche wie geschlechtergerechte Arbeitswelt, Steuergerechtigkeit und Kindergrundsicherung, bezahlbare Wohnungen, ein faires Unterhaltsrecht sowie Vielfalt von Umgangsmodellen und wirksamer Gewaltschutz.
Der VAMV startet die Social-Media-Kampagne #GuteWahlfürAlleinerziehende. Bis zum 22.Juni werden wir mehrmals in der Woche unsere Wahlforderungen über unsere Social-Media-Kanäle bei TwitterInstagram und Facebook an die Parteien richten. Damit Alleinerziehende eine gute Wahl haben


Hier unser Flyer als Download  Gute Politik für Alleinerziehende bedeutet....

Bündnis Sorgearbeit fair teilen: Wir brauchen einen Aufbruch zu mehr Geschlechtergerechtigkeit!


Bündnis Sorgearbeit fair teilen: Wir brauchen einen Aufbruch zu mehr Geschlechtergerechtigkeit!
 








Die Corona-Krise zeigt deutlich, dass unbezahlte Sorgearbeit eine zentrale gesellschaftliche Ressource ist, auf die – nicht nur – in der Pandemie wie selbstverständlich zurückgegriffen wird. Frauen haben bereits vor der Pandemie den Hauptteil der unbezahlten Sorgearbeit geschultert. Die Sorgelücke zwischen den Geschlechtern wird durch die Corona-Krise noch stärker sichtbar; sie hat sich vielerorts weiter verschärft. Druck und Mehrfachbelastung sind vor allem für Frauen in erheblichem Maße gestiegen. Alleinerziehende und pflegende Angehörige sind dabei besonders stark betroffen.

Das im Sommer 2020 gegründete zivilgesellschaftliche Bündnis Sorgearbeit fair teilen fordert die Politik auf, sich für die gerechtere Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit zwischen Frauen und Männern über den ganzen Lebensverlauf hinweg einzusetzen. Die Anreize für die gleichberechtige Aufteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit müssen gestärkt werden. Es braucht einen gleichstellungspolitischen Aufbruch!

Zusammen mit 12 weiteren Verbänden macht sich der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) dafür stark, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft für den genannten Gender Care Gap und dessen Auswirkungen zu sensibilisieren und die Sorgelücke zu schließen.
https://www.sorgearbeit-fair-teilen.de/. (www.vamv.de)

Dienstag, 13. April 2021

Offener Brief von VAMV, AGIA, SHIA und die Diakonie wegen Forderung von Korrekturen beim Wohngeldgesetz


Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende, aber in Folge Einbußen beim Wohngeld für Alleinerziehende mit kleinsten Einkommen? In einem offenen Brief fordern VAMV, AGIA, SHIA und die Diakonie Korrekturen beim Wohngeldgesetz, damit die überfällige Steuerentlastung nicht ausgerechnet für Alleinerziehende mit kleinsten Einkommen zum Eigentor wird! Die Alleinerziehendenvertretungen fordern, §16 des Wohngeldgesetzes zu ergänzen, so dass erwerbstätige Alleinerziehende mit kleinsten Einkommen hier nicht durchs Raster fallen und unterm Strich nicht weniger Geld zur Verfügung zu haben.

Hintergrund: Bei der Wohngeldberechnung wird es honoriert, Lohnsteuern zu zahlen. Für Alleinerziehende, die ein so kleines Einkommen haben, dass sie dank der höheren Steuerklasse II gar keine Lohnsteuern mehr zahlen, kann die kleine Steuerersparnis zu großen Verlusten beim Wohngeld führen. Wenn dieses ganz entfällt, bricht auch das Bildungs- und Teilhabepaket weg.



Offener Brief HIER ZUM DOWNLOAD als pdf

 


















Freitag, 26. Februar 2021

Halber Kinderbonus: Erneute Enttäuschung für Alleinerziehende!

 



Halber Kinderbonus: Erneute Enttäuschung für Alleinerziehende!



Der Bundestag hat heute einen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro beschlossen, um Familien in der Corona-Krise zu entlasten. „Alleinerziehende sind enttäuscht, dass unterm Strich wieder nur der halbe Bonus bei ihnen ankommt, wenn das Kind Unterhalt erhält“, kritisiert Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV). Unterhaltszahlende Elternteile können die Hälfte des Kinderbonus für sich beanspruchen, selbst wenn sie sich angesichts geschlossener Schulen und Kitas kaum oder gar nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern und keine Mehrkosten haben.

„Halber Kinderbonus trotz doppelter Belastung sorgt bei Alleinerziehenden für viel Unverständnis und Empörung. Nur wenige Alleinerziehende sind in der glücklichen Situation, dass der andere Elternteil die fehlende Kinderbetreuung mit ausgleicht“, erläutert Jaspers. Laut einer Elternbefragung aus 2020 blieb bei Alleinerziehenden die Aufteilung der Betreuung mit 73 Prozent stabil, bei 18 Prozent wurde sie ungleicher und bei lediglich 9 Prozent weniger ungleich. Deshalb hat der VAMV einen vollen Kinderbonus für Alleinerziehende gefordert, so dass er voll dort zur Verfügung stehen kann, wo er gebraucht wird: am Lebensmittelpunkt des Kindes, da hier die Kosten für das Kind entstehen. Fürs Wechselmodell schlägt der VAMV eine hälftige Verteilung des Kinderbonus in den paritätisch betreuenden Haushalten vor. „Dass die Bundeskanzlerin im Familiendialog in Aussicht gestellt hatte, mit der Familienministerin über diese hälftige Aufteilung des Kinderbonus zu sprechen, hatte Alleinerziehenden Hoffnung auf eine gerechte Ausgestaltung gemacht“, betont Jaspers.

„Positiv ist dagegen, dass der Kinderbonus im Gegensatz zum Kindergeld weder auf den Unterhaltsvorschuss noch auf SGB II-Leistungen angerechnet wird“, erläutert Jaspers.

Da der Kinderbonus als einmalige Erhöhung des Kindesgelds umgesetzt ist, greift auch hier die hälftige Aufteilung zwischen getrennten Eltern. Der Kinderbonus hat aber einen ganz anderen Zweck als das Kindergeld: die anhaltenden Belastungen aufgrund der Corona-Pandemie aufzufangen und so die Konjunktur anzukurbeln. Der VAMV hat bereits 2020 einen Formulierungsvorschlag vorgelegt, mit dem der Kinderbonus voll bei Alleinerziehenden ankommen kann, ohne das Unterhaltsrecht grundlegend ändern zu müssen. (www.vamv.de)


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VAMV_PM_Kinderbonus_Verabschiedung_26022021.pdf 

Donnerstag, 4. Februar 2021

Diesmal voller Kinderbonus für Alleinerziehende!



Diesmal voller Kinderbonus für Alleinerziehende!


 Die Koalition hat sich gestern als Entlastung für Familien in der Coronakrise auf einen Nachschlag des Kinderbonus in Höhe von 150 Euro verständigt. „Diesmal muss der Kinderbonus voll bei den Alleinerziehenden ankommen“, fordert Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV).

„Halber Kinderbonus bei doppelter Belastung hat im vergangenen Jahr für viel Unverständnis und Empörung bei Alleinerziehenden gesorgt. Diesmal muss der Kinderbonus so ausgestaltet sein, dass er nicht wieder hälftig mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird, sondern voll dort zur Verfügung steht, wo gebraucht wird: am Lebensmittelpunkt des Kindes, da hier die Kosten für das Kind entstehen“, unterstreicht Jaspers.

„Alleinerziehende haben typischerweise Mehrausgaben im Lockdown, etwa weil das Mittagessen in Schule und Kita wegfällt. „Wir wollen einen Kinderbonus und keinen Elternbonus – deshalb fordern wir den vollen Kinderbonus für Alleinerziehende! Fürs Wechselmodell schlagen wir eine hälftige Verteilung des Kinderbonus in den paritätisch betreuenden Haushalten vor“, so Jaspers.

Der VAMV hat bereits 2020 einen Formulierungsvorschlag vorgelegt, mit dem der Kinderbonus voll bei Alleinerziehenden ankommt.


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Mittwoch, 3. Februar 2021

Alleinerziehende im Familiendialog mit der Kanzlerin

 

Alleinerziehende im Familiendialog mit der Kanzlerin


 Am 4.2, 10:30 – 12:00 sucht die Kanzlerin mit Familien das Gespräch, wie es ihnen in der Coronakrise geht.

Bei diesem Familiendialog werden auch drei Alleinerziehende dabei sein!

 

Zu sehen ist der Online-Dialog live unter:


https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/buergerdialog-familien-1847108


Die Dialoge mit der Kanzlerin sind aber auch später noch online verfügbar.

Mittwoch, 13. Januar 2021

Corona-Pandemie: Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen

 




Hintergrund­meldung des BMFSFJ vom 13.01.2021

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und am 12. Januar ein Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage auf den Weg gebracht. Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause

Im Jahr 2021 sollen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung stehen (40 statt 20 Tage für Alleinerziehende). Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kinderbetreuung benötigt. 

Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt befristet bis zum 31. März 2021. (www.bmfsfj.de)

Lebensnahe Regelungen für zusätzliche Kinderkrankentage einführen!

 


Der VAMV begrüßt, dass sich das Bundeskabinett gestern auf zusätzliche Kinderkrankentage für Eltern geeinigt hat, wenn Kinder wegen geschlossener oder nur eingeschränkt geöffneter Kitas und Schulen zu Hause betreut werden müssen. Die geplante Neuregelung sollte jedoch auch nicht gesetzlich Versicherte erfassen, wie insbesondere Selbstständige, und flexible Teilzeitmodelle ermöglichen.

Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. sagt dazu:

„Die Ankündigung der Bundesregierung lässt Alleinerziehende hoffen. Einelternfamilien mit kleinen Einkommen würden über das ausgeweitete Kinderkrankengeld deutlich mehr Lohnausgleich erhalten, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit Homeoffice zulässt. Damit erkennt die Bundesregierung endlich an, dass Homeoffice, Kinderbetreuung und Homeschooling gleichzeitig nicht möglich sind. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum diese Verbesserungen nur für gesetzlich versicherte Eltern gelten sollen. Gerade kleine Selbstständige drohen dann auf der Strecke zu bleiben. Ihnen bleiben nur die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, die einen deutlich niedrigeren Einkommensausgleich vorsehen und bei denen der Vorrang von Homeoffice extra geprüft wird.“

Weiterhin fordert Jaspers konkrete Nachbesserungen bei den Voraussetzungen für den Anspruch:

„Staatliche Unterstützung im Lockdown muss sich an der Lebensrealität von Familien orientieren. Viele Alleinerziehende wünschen sich flexible Regelungen, die es ihnen ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und dafür einen anteiligen Einkommensausgleich zu bekommen. Auch sollte die Altersgrenze für die zu betreuenden Kinder von 12 auf 14 Jahre erhöht werden. Denn auch bei älteren Kindern stellt das Homeschooling zusätzliche Anforderungen an die Eltern und auch 12-Jährige können noch nicht allein zu Hause bleiben. Für den Fall, dass der Lockdown länger dauert als jetzt gedacht, werden Eltern weitere Kinderkrankentage brauchen. Hier ist es wichtig, bereits jetzt vorzusorgen, um Eltern Planbarkeit und Verlässlichkeit zu geben.“ (www.vamv.de)


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Dienstag, 12. Januar 2021

Corona-Pandemie: Allein- und Getrennterziehende


 Hintergrund­meldung des BMFSFJ vom 12.01.2021

Die Corona-Pandemie stellt viele Allein- und Getrennterziehende vor große Herausforderungen. Um Kindern in dieser Situation Stabilität zu geben, sollte der Umgang mit beiden Eltern weiterhin bestehen bleiben. Kinder haben ein Recht darauf. Auch an bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ändert sich aufgrund kurzzeitiger Einkommenseinbußen zunächst einmal nichts.

Sorge- und Umgangsrecht in der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie gilt die dringende Empfehlung, soziale Kontakte einzuschränken. Diese Empfehlung bezieht sich jedoch nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in unterschiedlichen Haushalten leben. Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das kann der jeweils andere Elternteil nicht ablehnen. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung, gilt sie auch in der Corona-Pandemie weiter.

Unterhaltspflicht

(Coronabedingte) Einkommensverluste können sich nur dann auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auswirken, wenn sie dauerhaft und erheblich sind. Da in vielen Fällen eine zuverlässige Prognose für die Dauer der Einkommenseinbußen kaum möglich ist, reicht es nicht aus, allein auf die aktuellen (geringeren) Einkünfte zu verweisen.

Werden die Zahlungen dennoch eingestellt, besteht zunächst die Möglichkeit, in Vermögenswerte oder das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu vollstrecken. Versprechen diese Maßnahmen keinen Erfolg, kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Weitere Informationen zu Sorge- und Umgangsrecht sowie zur Unterhaltspflicht hat das Bundesjustizministerium zusammengestellt.

Entlastungsbetrag

Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wird der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.

Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag.

Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen umgestellt. Alleinerziehende haben in vielen Bundesländern einen Anspruch auf Notbetreuung. Wer seine Kinder zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. (bmfsfj.de) Näheres erfahren Sie hier.

Unbefristet: Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende!

Unbefristet: Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende!



Gute Nachrichten: Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt nun dauerhaft bei 4.008 Euro! Das ist eine Verdoppelung der bisherigen Höhe von 1.908 Euro. Im Rahmen des Konjunkturpaketes wurde vorübergehend für die Jahre 2020 und 2021 die Erhöhung auf 4.008 Euro beschlossen, um die Mehrbelastung von Alleinerziehenden in der Corona-Krise aufzufangen. Fast geräuschlos haben sich die Regierungsfraktionen im Dezember darauf verständigt, diese Erhöhung in nach § 24b Einkommenssteuergesetz zu entfristen. Dies sei ein wichtiges Signal für alle alleinerziehenden Mütter und Väter, die große Herausforderungen meistern müssen, betonte die CSU im Bundestag, welche die Erhöhung nach eigenen Angaben angestoßen hat. Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 liegt der Entlastungbetrag für Alleinerziehende nun dauerhaft bei 4.008 Euro.

Der VAMV fordert seit vielen Jahren Steuergerechtigkeit für Alleinerziehende und hatte zuletzt in der Anhörung des Haushaltsausschuss zum Konjunkturpaket im Juni 2020 auf eine dauerhafte Erhöhung gedrungen. Trotz Verdoppelung ist der Entlastungsbetrag jedoch weiter zu niedrig, um Alleinerziehende in vergleichbarer Weise wie Ehepaare zu entlasten. Insgesamt wünscht sich der VAMV bei der Familienbesteuerung den Mut für grundlegende Reformen, um für Steuergerechtigkeit für Alleinziehende zu sorgen und um der Vielfalt von Familienformen gerecht zu werden.

Der VAMV plädiert wir für einen Systemwechsel hin zu einer Kindergrundsicherung in Kombination mit einer Individualbesteuerung, statt der bestehenden Besteuerung nach Familienform.“  (www.vamv.de)

Donnerstag, 7. Januar 2021

Diesmal: Alleinerziehende im Lockdown von vornherein mitdenken!


Anlässlich der Einigung von Bund und Ländern über eine Verlängerung des Lockdowns erklärt die Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV), Daniela Jaspers:

„Alleinerziehende haben besonders schwer an der Corona-Krise zu tragen. Denn diese hat die Existenzsorgen vieler Alleinerziehender und die alltäglichen Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter potenziert. Ohne Kinderbetreuung können sie nicht ihr Geld verdienen, ohne Einkommen nicht ihre Kinder versorgen. Wegen der Kontaktbeschränkungen bricht das soziale und familiäre Netzwerk weg, das sonst helfen kann, die Quadratur des Kreises zu schaffen. Familien und insbesondere Einelternfamilien dürfen in der Krise nicht allein gelassen werden, sondern brauchen Unterstützung.

Bleiben die Schulen und Kitas nun geschlossen ist es wichtig, dass die Notbetreuungen für die Kinder von Alleinerziehenden in allen Bundesländern geöffnet sind. Bisherige Appelle Kinder zu Hause zu betreuen, interpretationswürdige Regelungen oder auch das Homeoffice haben die Alleinerziehenden-Zwickmühle von Zeit und Geld nicht gelöst.

Gleichzeitig ist eine finanzielle Abfederung notwendig, denn eine Notbetreuung löst nicht alle Vereinbarkeitsprobleme und der Sparstrumpf ist allzu oft leer. Den Beschluss, das Kinderkrankengeld auszuweiten und zu öffnen für Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, begrüßen wir. Wichtig wird sein, diesen Beschluss schnell in trockene Tücher zu bringen und eine unbürokratische und lebenspraktische Umsetzung zu finden. Auch für den Fall, dass der Lockdown über den Januar hinaus notwendig ist, müssen die politischen Akteure bereits vorsorgen.

Den Beschluss des Berliner Senats, bei den verschärften Kontaktbeschränkungen eine Ausnahme für die Kinder von Alleinerziehenden einzuführen, begrüßen wir: Alleinerziehende können kleine Kinder nicht einfach alleine zu Hause lassen. Die Berliner Regelung ermöglicht ihnen, etwa mit einer anderen Alleinerziehenden Kontakt zu pflegen und sich im Alltag zu unterstützen.“

 

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,6 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.