Freitag, 22. März 2019

Starkes-Familien-Gesetz: Kinderzuschlag endlich stark für Alleinerziehende!

 „Endlich: Erstmals erhalten auch Alleinerziehende den Kinderzuschlag, die Unterhalt für ihre Kinder bekommen oder Unterhaltsvorschuss beziehen“, lobt Erika Biehn, Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) anlässlich der heutigen Verabschiedung des „Starke-Familien-Gesetzes“ durch den Bundestag. „Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Bundestag unsere Forderung aufgegriffen hat, den sogenannten 100-Euro-Deckel aus dem Starke-Familien-Gesetz zu streichen. Von der Verbesserung können nun auch Alleinerziehende mit älteren Kindern profitieren, das ist gut“, unterstreicht Biehn.

„Die Reform ist eine spürbare Verbesserung für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen“, betont Biehn. Kindeseinkommen wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wird nicht mehr zu 100 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern zu 45 Prozent. Eine alleinerziehende Geringverdienerin mit einem 13-jährigen Kind, das Unterhaltsvorschuss erhält, wird nach neuer Gesetzeslage Anspruch auf bis zu 62,60 Euro Kinderzuschlag haben. Mit dem 100-Euro-Deckel wären es nur 13 Euro gewesen, vor der Reform waren es null Euro. Ist ihr Kind erst fünf Jahre alt und der Unterhaltsvorschuss somit niedriger, kann sie mit bis zu 117,50 Euro Kinderzuschlag rechnen.

Bereits seit der Einführung 2005 hat der VAMV die vollständige Anrechnung des Kindeseinkommens als Konstruktionsfehler des Kinderzuschlags kritisiert. Denn ausgerechnet eine Leistung, die Familienarmut verhindern soll, konnte im Ergebnis bislang Alleinerziehenden kaum zugute kommen. „Die beschlossene Neuregelung wird Alleinerziehenden den Zugang zum Kinderzuschlag öffnen und kann nun endlich Kinderarmut dort verhindern, wo sie besonders hoch ist: Alleinerziehende und ihre Kinder haben mit 44 Prozent das höchste Armutsrisiko aller Familien“, so Biehn.

„Insgesamt bleiben allerdings auch nach der Reform der Kinderzuschlag und das Bildungs- und Teilhabepaket zu bürokratisch“, gibt Biehn zu bedenken. „Jeder Antrag kostet Alleinerziehende Zeit, an denen es ihnen sowieso mangelt. Eine Kindergrundsicherung, die alle Leistungen bündelt, ist eine durchschlagende Entbürokratisierung und fördert jedes Kindes unabhängig von der Familienform und von dem Einkommen seiner Eltern.“

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,7 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Aner-kennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entspre¬chende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.

Donnerstag, 21. März 2019

Bundestag beschließt „Starke-Familien-Gesetz“

Der Bundestag hat heute das Starke-Familien-Gesetz verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich auch bei kleinen Einkommen Erwerbstätigkeit lohnt.
Zu diesem Zweck werden der Kinderzuschlag erhöht und neugestaltet sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert. Besonders profitieren Alleinerziehende durch das „Starke-Familien-Gesetz“.
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey: „Ich will, dass es jedes Kind packt – egal ob die Eltern viel oder wenig Einkommen verdienen. Mit dem Starke-Familien-Gesetz wird der Alltag von Kindern aus Familien mit kleinen und mittleren Einkommen leichter, weil sie zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag bekommen. Ganz besonders profitieren Alleinerziehende. Durch die Neuregelung werden Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss künftig nicht mehr voll auf den Kinderzuschlag angerechnet. Dadurch haben Alleinerziehende mehr im Portmonee und bekommen zusätzlich Zugang zum Bildungs- und Teilhabepaket. Das bedeutet unter anderem kostenloses Mittagessen in der Schule, ein kostenloses Busticket, ein Schulstarterpaket im Wert von 150 Euro und Lernförderung, wenn Kinder es brauchen. Hinzu kommt die Befreiung von den Kita-Gebühren. Dies kann in der Summe schnell mehrere hundert Euro im Monat ausmachen. Verbessert wird auch die Situation von Familien mit mehreren Kindern oder Familien mit höheren Bedarfen, z.B. bei den Wohnkosten. Auch bei mittleren Einkommen profitieren diese Familien künftig vom Kinderzuschlag und von den Bildungs- und Teilhabeleistungen, wenn ihr Einkommen kaum ausreicht, um über die Runden zu kommen. Das Gesetz bedeutet mehr Gerechtigkeit. Damit machen wir Familien in Deutschland spürbar stärker.“
Der Gesetzentwurf wurde von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam erarbeitet.
Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag, den es zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt. Die Neugestaltung erfolgt in zwei Schritten:
Zum 1. Juli 2019 wird er von jetzt maximal 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht, für Alleinerziehende geöffnet und deutlich entbürokratisiert. Alleinerziehende tragen in Deutschland das höchste Armutsrisiko aller Familien. Deshalb ist es gut, dass sie nun vom Kinderzuschlag besser erreicht werden. Bisher werden sie bei Bezug von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss nicht mit dem Kinderzuschlag unterstützt, weil Kindeseinkommen voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Ab dem 1. Juli 2019 verringert Kindeseinkommen den Kinderzuschlag nur noch zu einem Teil (45 Prozent).
Zum 1. Januar 2020 entfallen die oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen. Sie können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen etwas mehr behalten. Wer mehr arbeitet, hat also mehr in der Tasche – das ist heute nicht immer so. Der Kinderzuschlag wird also gerechter.
Ferner wird zum 1. August 2019 das sog. Bildungs- und Teilhabepaket verbessert: Das Schulstarterpaket steigt von 100 Euro auf 150 Euro und in den Folgejahren entsprechend der Steigerung der Regelsätze. Die monatliche Teilhabeleistung steigt von 10 Euro auf 15 Euro, damit können die Kinder und Jugendlichen zum Beispiel den Beitrag für Musik- und Sportvereine leichter bezahlen. Die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte fallen weg. Mit der Maßnahme werden die Eltern nicht nur finanziell entlastet, sondern es fällt auch eine Menge Bürokratieaufwand für Eltern, Dienstleister und Verwaltung weg. Darüber hinaus kann eine Lernförderung auch beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist – also wenn sie gebraucht wird und nicht erst wenn es zu spät ist.
Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit.
Auch die Zahl der berechtigten Kinder weiten wir mit der Reform spürbar aus. Beim reformierten Kinderzuschlag sind künftig rund zwei Millionen Kinder anspruchsberechtigt. Bislang waren es nur ca. 800.000. Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben alle Kinder, für die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld bezogen wird. Für diese Leistungen werden künftig sogar rund vier Millionen Kinder anspruchsberechtigt sein. Ziel muss sein, dass alle, die anspruchsberechtigt sind, die verbesserten Leistungen auch in Anspruch nehmen. Darum werden wir die neuen Möglichkeiten bekannt machen und Bürokratie abbauen, um den Zugang für alle einfacher zu machen.
Der Bund investiert 1 Milliarde Euro (2019 – 2021) in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Millionen Euro (jährlich) in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.  
Die Verbesserungen im Einzelnen
Neugestaltung des Kinderzuschlags in zwei Stufen
Zum 1. Juli 2019:
  • Erhöhung auf maximal 185,- Euro pro Kind und Monat. Damit sichert der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und den gesondert gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen die Existenzgrundlage der Kinder. Ab 2021 wird die Höhe entsprechend des Existenzminimumberichts dynamisiert.
  • Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 100 Prozent. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten.
  • Damit die Leistung dort ankommt, wo sie gebraucht wird, wird der Antragsaufwand für Familien deutlich einfacher. So wird die Leistung in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.
Zum 1. Januar 2020:
  • Die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wird abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben. Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass Familien im Kinderzuschlag nur ein wenig mehr Geld verdienen und dadurch der Kinderzuschlag komplett wegfällt, so dass sie insgesamt weniger Geld zur Verfügung haben als zuvor. Ab dem nächsten Jahr läuft die Leistung kontinuierlich aus, so dass negative Erwerbsanreize vermieden werden.
  • Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 50 Prozent. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag. Mehr eigenes Einkommen zu erzielen, lohnt sich mehr als bisher.
  • Es wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen, die in verdeckter Armut leben (zunächst befristet auf drei Jahre). Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen, obwohl sie einen Anspruch darauf haben.
Um den erweiterten Zugang in Anspruch nehmen zu können, dürfen ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Damit wird Kindern in verdeckter Armut die dringend benötigte Unterstützung gesichert.
Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zum 1. August 2019
  • Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100,- Euro auf 150,- Euro. In Zukunft wird die Leistung jedes Jahr in gleichem Maß wie der Regelbedarf erhöht.
  • Erhöhung des Teilhabebeitrags von bis zu 10 Euro auf bis zu 15 Euro im Monat. Damit wird es Kindern und Jugendlichen erleichtert, in der Freizeit bei Spiel, Sport, Kultur mitzumachen.
  • Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung. Das bedeutet, es gibt für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schülerinnen und Schüler.
  • Regelung zur Unabhängigkeit des Anspruches auf Lernförderung von einer Versetzungsgefährdung. Damit erhalten auch Schülerinnen und Schüler Lernförderung, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind.
  • Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall gesonderter Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen; zudem wird grundsätzlich auch die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen ermöglicht.
  • Einführung der Möglichkeit für Schulen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen. 
Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/starke-familien-gesetz/131178
(www.bmfsfj.de)

Montag, 11. März 2019

Kindesunterhalt: VAMV warnt vor Milchmädchenrechnungen und fordert Solidarität nach Trennung!

"Familienministerin Franziska Giffey will Trennungsväter beim Kindesunterhalt entlasten - für die Alleinerziehen-den wird es wichtig sein, keine Milchmädchenrechnungen aufzumachen sondern faire Lösungen zu finden", warnt Erika Biehn, Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV). Knapp 90 Prozent der Alleinerziehenden sind Mütter.

"Je mehr ein Kind in zwei Haushalten lebt, desto teurer wird es. Den Vater beim Unterhalt zu entlasten, bedeutet für Mütter eine Kürzung des Unterhalts. Aber sie sparen gar nicht 1:1 an Kosten ein, was ein Vater zusätzlich ausgibt. Sie zahlen etwa für den kompletten Monat Miete fürs Kinderzimmer, egal wie oft das Kind beim Vater ist. Eine Reform muss die Mehrkosten des Erweiterten Umgangs berücksich-tigen, um keine Milchmädchenrechnungen zu Lasten der Mütter auf dem Rücken der Kinder als Ergebnis zu haben. Kürzen lässt sich mit Augenmaß nur dort, wo der höhere Bedarf des Kindes gedeckt ist und die Mutter tatsächlich Kosten spart. In der Rechtsprechung ist es bereits Praxis, in diesen Fällen nach Düsseldorfer Tabelle moderat herabzustufen. Es braucht in beiden Haushalten ausreichend Mittel, um das Kind gut versorgen zu können", betont Biehn.

"Die Alleinerziehenden tragen bereits ganz überwiegend die finanziellen Folgen einer Trennung, sie haben mit 44 Prozent das höchste Armutsrisiko aller Familien. Die Weichen werden vor der Trennung gestellt: In 82 Prozent der Familien sind die Väter weiterhin der Haupternährer, die Mütter kümmern sich überwiegend um die Kinder, stecken beruflich zurück, verzichten auf Karriere. Das Steuerrecht fördert immer noch diese traditionelle Arbeitsteilung. Nach der Trennung stecken die Mütter in der Teilzeitfalle fest, tragen den Löwenanteil der Kinderbetreuung und kämpfen mit schlechter Vereinbarkeit. Hier ist familiäre Solidarität nach Trennung gefragt, die dringend im Familienrecht verankert werden muss, um familienbedingte Nachteile auszugleichen. Väter sind oftmals beruflich gut aufgestellt, weil die Mütter ihnen den Rücken freigehalten haben. Deshalb ist es nicht ungerecht, sondern solidarisch mit dem Kind, wenn die Väter einen Großteil der Mehrkosten übernehmen. Mütter, die im paritätischen Wechselmodell sogar Barunterhalt zahlen müssen, brauchen Zeit und Gelegenheit, um am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Hierfür fordern wir angemessene Übergangsfristen", unterstreicht Biehn.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,7 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.

Starkes-Familien-Gesetz für alle Alleinerziehenden verbessern!



"Der Kinderzuschlag muss konsequent für alle Alleinerziehenden verbessert werden, unabhängig davon wie alt ihre Kinder sind, fordert Erika Biehn, Vorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) anlässlich der heutigen Anhörung zum "Starke-Familien-Gesetz" im Bundestag. "Wir appellieren an die Abgeordneten des Bundestages, sich der Empfehlung des Bundesrates anzuschließen und den sogenannten 100-Euro-Deckel aus dem Starke-Familien-Gesetz zu streichen", unterstreicht Biehn. Der Deckel benachteiligt in der Wirkung besonders Alleinerziehende mit älteren Kindern.

"Wir begrüßen ausdrücklich, dass Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag kommen sollen", betont Biehn. Geplant ist, Kindeseinkommen wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss nur noch zu 45 statt 100 Prozent auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Allerdings sollen nicht mehr als 100 Euro des Kindeseinkommens zusätzlich zum Kinderzuschlag übrig bleiben. Ab dann senkt es 1:1 den Kinderzuschlag.

"Auch nach viel Beratung und Rechnen werden Alleinerziehende mit älteren Kindern und kleinen Einkommen feststellen: Auf mehr als 285 Euro aus Unterhaltsvorschuss bzw. Unterhalt und Kinderzuschlag wird ihr Kind nicht kommen. Das steht im Widerspruch zum Unterhaltsrecht. Hier steigt der Barbedarf des Kindes, je älter es wird. Die geplante Regelung kann nicht einmal die seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes 2017 bestehende Schlechterstellung von Einelternfamilien mit älteren Kindern aufheben, die zuvor Wohngeld und Kinderzuschlag parallel beziehen konnten. Der Kinderzuschlag muss konsequent für alle Alleinerziehenden verbessert werden, egal wie alt ihre Kinder sind! Denn es gilt, Kinderarmut dort zu verhindern, wo sie besonders hoch ist!", so Biehn.
(www.vamv.de)

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,7 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.

Freitag, 1. März 2019

Getrennt erziehend & Alleinerziehend

Welche Unterstützung gibt es für getrennt erziehende und alleinerziehende Eltern ?

Für Ein-Eltern-Familien ist die Herausforderung, Kindererziehung, Beruf und Haushalt miteinander zu verbinden, besonders groß. Um Sie darin zu unterstützen, wurden staatliche Leistungen wie das Elterngeld, der Unterhaltsvorschuss oder steuerliche Regelungen entsprechend ausgestaltet. Zusätzliche Regelungen und Hilfen bei der Ausbildung, dem Studium oder dem beruflichen Wiedereinstieg sind für Alleinerziehende besonders wichtig. Auch als getrennt erziehende Eltern haben Sie Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen, wie ElterngeldElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.
Spezielle Beratungsangebote von Jugendämtern oder Erziehungs- und Familienberatungsstellen (EFB) richten sich vor allem an Eltern, die getrennt lebend oder geschieden sind, verwitwet sind oder einfach nur allein die elterliche Sorge wahrnehmen. Neben den Eltern selbst haben aber auch andere Umgangsberechtigte und Personen, in deren Obhut sich Ihr Kind befindet, Anspruch auf Rat und Unterstützung.
Die Angebote zur Beratung und Unterstützung beim Jugendamt sollen Interessenkonflikten beim Umgangsrecht vorbeugen und für eine Umgangsregelung sorgen, die dem Kind dient. Das Jugendamt soll vor allem zwischen den Eltern vermitteln, Wege für die Ausübung des Umgangsrechts aufzeigen und auf Wunsch Hilfestellung leisten.
Sie können sich auch an das Jugendamt wenden, um Umgangskontakte herzustellen und gerichtlich angeordnete oder vereinbarte Umgangsregelungen umzusetzen. Auch in einem gerichtlichen Verfahren sollten Sie die Beratungsmöglichkeiten zur einvernehmlichen Konfliktlösung in Anspruch nehmen. Gelegentlich ordnet das Familiengericht eine solche Beratung auch an.
Wenn Sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen, können Sie sich beim zuständigen Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt kann, wenn Sie das wollen, das Einkommen des anderen Elternteils ermitteln, die Höhe des Unterhalts errechnen und versuchen, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Auch eine freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung können Sie vom Jugendamt beurkunden lassen. Ist der Unterhalt streitig, so kann das Jugendamt das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren als Beistand vertreten.
(www.familienportal.de)